Befindet sich in ihren Reiseunterlagen ein sogenanntes Zug zum Flugticket – bei dem Sie ja bekanntlich nicht an einen bestimmten Zug gebunden sind – und sie verpassen ihren Flug, weil der Zug verspätet ist, so haben Sie nach einem Urteil des Amtsgerichts München keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Reiseveranstalter, wenn Sie deshalb z.B. einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt buchen müssen.
Auch für einen dadurch möglicherweise entgangenen Urlaubstag steht Ihnen keine Entschädigung zu.
Das Landgericht München wies auch die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingereichte Berufungsklage mit der Begründung zurück, die betroffenen Reisenden hätten eine zu knappe Zugverbindung gewählt.